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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern torbenson
10.04.2013, 12:38 Uhr

Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum - Handy

Hallo :)
Folgende Frage: Darf ich z.B. auf einem Parkplatz eines Supermarktes (ohne Schranke) mit meinem Handy während der Fahrt telefonieren?

Meines Wissens nach ist trotz eines Schildes an der Einfahrt des Parkplatzes "Hier gilt die StVO" die Straßenverkehrsordnung nur "an zu nehmen" und nicht vorgeschrieben. Bei Unfällen wäre ja § 1(2) StVO die Grundlage des Verstoßes.

Demnach dürfe die Polizei mich nicht mit einem Verwarnungsgeld verwarnen, da ich ja keinen Unfall gebaut habe und niemanden belästigt oder gefährdet habe und ein Rückgriff auf § 1(2) StVO somit nicht möglich ist.

Liege ich richtig?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Peg
21.05.2013, 07:30 Uhr

zu: Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum - Handy

Nein. Der von dir beschriebene Parkplatz ist öffentlicher Verkehrsraum.
Es ist dabei schnurz, ob sich dort ein Schild "Hier gilt die StVO" befindet.
Im öffentlichen Verkehrsraum ist das Fahren -und gleichzeitige Handytelefonieren- untersagt.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.05-001 / 3 Fehlerpunkte

Wo führt schnelles Fahren häufig zu Unfällen?

An Straßenkreuzungen und -einmündungen

An Fußgängerüberwegen

In Kurven

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-105 / 3 Fehlerpunkte

In welchen Fällen muss das Überholen abgebrochen werden?

Wenn der Eingeholte seine Geschwindigkeit stark verringert

Wenn der Eingeholte plötzlich beschleunigt

Wenn durch unerwarteten Gegenverkehr Gefahr besteht

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-112 / 3 Fehlerpunkte

Wie weit vor und hinter einem Haltestellenschild dürfen Sie nicht parken?

Jeweilsm

Jeweilsm