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Führerschein (D)
flecks
09.02.2006, 17:10 Uhr
Am 18. mit B17-Schein fahren?
Hallo,
habe mich schon ein wenig hier eingelesen, allerdings finde ich auf meine Frage keine Antwort...
Also: Habe vor einem halben Jahr den B17-Führerschein gemacht und werde am Sonntag in einer Woche 18. Einen Führerschein hätte ich ja, aber eben nur den B17-Schein. Darf ich mit diesem dann (wenn ja mein Perso sagt, dass ich bereits 18 bin) auch ohne Begleitung fahren?
Ich weiß, ich weiß... auf den Tag kommts auch nicht mehr an, aber mich würds trotzdem interessieren ;)
Ciao, Flecks
Georg_g
09.02.2006, 17:16 Uhr
zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?
Ja, ab deinem 18. Geburtstag darfst du ohne Begleitperson fahren. Deine Bescheinigung gilt noch bis drei Monate danach, also genügend Zeit, sich den "richtigen" Führerschein zu holen.
flecks
09.02.2006, 17:23 Uhr
zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?
cool, danke für die schnelle antwort..
Das heißt ich darf dann meine Gäste alle heimfahren *händereib* hehe ;)
Driv0r
09.02.2006, 18:27 Uhr
zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?
Das ist nicht richtig!
Es muss zuerst der Kartenführerschein abgeholt werden bevor man allein fahren darf!
Auch wenn du schon 18 bist, aber noch nicht den Kartenführerschein hast, musst du noch mit Begleitung fahren.
Driv0r
09.02.2006, 18:47 Uhr
zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?
Es kann jetzt wieder sein, dass es in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, aber auf dem Niedersachsener FS17 steht explizit drauf, dass man auch mit 18 mit diesem Lappen noch nicht allein fahren darf, sondern erst wenn man den Kartenführerschein erhalten hat.
flecks
09.02.2006, 20:05 Uhr
zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?
Da ich in Bayern wohne und anscheinend blind bin (steht riesig aufm Schein drauf), darf ich also doch 3 Monate lang damit fahren.
"Diese Prüfungsbescheinigung gilt im Inland bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung."
Georg_g
09.02.2006, 20:33 Uhr
zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?
@ Driv0r:
Einige Dinge, z.B. bezüglich der Begleitpersonen, können bundeslandspezifisch geregelt sein. Die Ausgangsfrage von flecks beantwortet aber die FeV, und die gilt in ganz Deutschland.
§ 48 a Abs. 2 FeV:
"Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, ( ... ), begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter ( ... ) erreicht hat.
Abs. 3: "Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung ( ... ) auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient.
Georg_g
10.02.2006, 00:03 Uhr
zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?
Dann ist die NDS-Regelung ein Relikt aus der Zeit, bevor der Führerschein mit 17 in die FeV aufgenommen wurde. Da würde ich mich ganz stur auf Artikel 31 GG berufen: "Bundesrecht bricht Landesrecht."
elected
10.02.2006, 15:44 Uhr
zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?
Hi,
jetzt interessiert mich das auch. Komme aus NDS und habe FS mit 17. Ich werde in den Osterferien 18, meine eltern sind an dem tag nich da, würd mich jetzt mal interessieren ob ich nun selbst zur führerscheinstelle fahren darf oder nicht. Auf dem Schein steht wie schon gesagt dass man den Schein umtauschen muss. Da es aber ja nun bundesgesetzliche Reglungen gibt würd mich interessieren welche denn nun Vorrang haben. Auch wenn der Bund zunächst verzichtet hat, so gibt es ja nun ein Gesetz dazu... Also Hobby-Juristen, was meint ihr? ;)
Mfg
Michael
Georg_g
10.02.2006, 16:44 Uhr
zu: Am 18. mit B17-Schein fahren?
Zunächst mal kann der Bund nicht "verzichten". Der Satz "Bundesrecht bricht Landesrecht" steht im Grundgesetz und ist somit verbindlich, für den Bund und für die Länder. Dass es aber dennoch bundeslandspezifische Unterschiede geben kann, wird u.a. an der Tatsache deutlich, dass der Führerschein mit 17 in einigen Bundesländern gar nicht möglich ist, obwohl die Regelungen dazu in der FeV stehen.
Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass die Auflage, nur mit Begleitperson fahren zu dürfen, mit dem 18. Geburtstag wegfällt, und zwar auch in Niedersachsen. Am einfachsten wäre es, wenn du deine Führerscheinstelle anrufst und sie auf diese Problematik hinweist und nachfragst, was denn nun genau an deinem 18. Geburtstag gilt.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.10-004 / 3 Fehlerpunkte
Sie wollen aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine Straße einfahren. Von links kommt ein Radfahrer. Wer muss warten?
Beide müssen anhalten und sich dann verständigen
Sie müssen warten
Der Radfahrer muss warten
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-036 / 3 Fehlerpunkte
Wie verhalten Sie sich?
Anhalten
Den Mann die Straße überqueren lassen
Blickkontakt aufnehmen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-008 / 3 Fehlerpunkte
Sie wollen aus einer Reihe parkender Fahrzeuge in den fließenden Verkehr einfahren. Hinter Ihnen parkt ein Lastzug. Wie beurteilen Sie diese Situation?
Wegen der verdeckten Sicht können Sie herannahende Fahrzeuge erst recht spät sehen
Wegen der verdeckten Sicht können von hinten herannahende Fahrzeuge Ihr Fahrzeug erst spät sehen
Das Einfahren ist hier ungefährlich, weil Sie sich im Schutz des hinter Ihnen stehenden Lastzugs befinden
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