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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern mike87d
29.12.2004, 22:05 Uhr

Vorfahrt auf Parkplatz

Hallo,

unter http://fahrtipps.de/frage/parkplatz-vorfahrt.php steht ja, dass auf einem Parkplatz *kein* Rechts-vor-links etc. gilt. Heute habe ich allerdings im IKEA-Parkhaus ein Gefahrschild "Kreuzung mit Rechts-vor-links" gesehen. Daraus habe ich geschlossen, dass es so gedacht ist, das überall auf dem Parkplatz, also auch an anderen Stellen rechts vor links gilt, da das Gefahrschild ja nur sozusagen zusätzlich darauf hinweist, aber eine Kreuzung, an der so ein Schild steht, ja immer sowieso eine Rechts-vor-links-Kreuzung ist und nicht erst wegen so einem Schild.
Aber was ist nun richtig über die Vorfahrt auf Parkplätzen?

Gruß
Mike

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
30.12.2004, 10:20 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Hallo Zusammen,

es ist eigentlich ganz einfach:

Auf Parkplätzen gibt es kein rechts-vor-links! Ich finde es zwar blöd, aber es ist nunmal so.
Auf manchen Parkplätzen steht an der Einfahrt ein Schild: "Hier gilt die StVO!". Damit wird nochmals unterstrichen, daß kein rechts-vor-links gilt!
Es gibt aber auch Parkplätze, die mit Vorfahrtsregelnden Schildern ausgestattet sind. Dann ist die Vorfahrtsfrage natürlich klar.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern StormFighter
30.12.2004, 10:47 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

@diezge:

Wie bitte?
Ich habe das immer andersrum gedeutet: Schild "Hier gilt die StVo" - Rechtsvorrang!
Das verstehe ich jetzt überhaupt nicht.
Ein Glück, daß ich gerade auf Parkplätzen niemandem vertraue und nur bremsbereit fahre....

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern xgoedex
30.12.2004, 11:26 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

»wenn es auf Parkpl. kein rechts vor links gibt, was gilt bitte dann ?«
Es gilt ständige Vorsicht und Rücksichtnahme. Die Fahrwege auf Parkplätzen sind rechtlich keine Straßen, folglich gibt es keine Kreuzungen oder Einmündungen im Sinne des § 8 StVO. Es handelt sich um andere / sonstige Verkehrsflächen. Es gilt ja auch kein Rechts vor Links, wenn man vom Parkplatz runter fährt und sich in den fließenden Verkehr begibt. Im Allgemeinen wird aber entsprechend Rechts vor Links auf Parkplätzen als "Regelung" angenommen. Verlassen darf man sich jedoch darauf nicht, sondern sollte sich im Zweifelsfall per Handzeichen verständigen.

Ähnliches gilt übrigens auf Parkplätzen, wenn man aus einer Parklücke heraussetzt. Auch hier gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder muß auf jeden aufpassen. Die Polizei wird vielleicht denjenigen kostenpflichtig verwarnen, der rückwärts aus der Lücke gesetzt hat. Aber auch der hat keine Röntgenaugen und die Versicherungen beschließen im Anschluß gerne eine Teilschuld bis zu 50/50, denn auf Parkplätzen muß man schließlich mit sowas rechnen und seine Geschwindigkeit so anpassen, dass man jederzeit zum Stehen kommen kann.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Waechter im All
30.12.2004, 12:04 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Ist doch ganz einfach:

Die StVO gilt auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (Das mit der Widmung ist ein rein formaler Verwaltungsakt).

Parkplätze sind keine öffentlichen Straßen.

Also gilt dort die StVO nicht. Auf Parkplätzen hat der Grundstücksbesitzer sozusagen Hausrecht.

Er kann sein Hausrecht ja aber dahin gehend nutzen, dass er sagt: "Auf meinem Parkplatz wird so gefahren, wie es die StVO auch regeln würde, wäre dies eine öffentliche Straße!" Er setzt als Spielregel sozusagen die StVO fest.

Tut er dies nicht, kann er immer noch selbst Schilder aufstellen, die seine Spielregeln deutlich machen.

Tut er auch dies nicht, dann gibt es für diesen Parkplatz eben keine ausdrücklichen Verkehrsregeln, und jeder muss zusehen, dass er keinem Anderen Schaden zufügt oder ihn gefährdet. Das klappt übrigens selbst auf Parkplätzen großer Einkaufszentren meist sehr gut. Es muss eben nicht immer alles ausdrücklich und gesetzlich geregelt sein. Selbst in Deutschland nicht. Und das ist auch völlig okay so!

Alle Klarheiten beseitigt? :-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Waechter im All
30.12.2004, 14:04 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Nochmal, Herr Kollege:

Die StVO gilt nicht auf Privatgrundstücken.
Weder auf einem Supermarktparkplatz noch in Deinem Vorgarten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern xgoedex
30.12.2004, 16:03 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Die StVO gilt im öffentlichen Verkehrsraum.
Das sind zum einen alle Wege, Plätze, Flächen, die jedermann aufgrund einer wegerechtlichen Widmung, aber auch ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse mit Zustimmung oder stillschweigender Duldung zur Nutzung tatsächlich offenstehen (rechtlicher / faktischer öVR).
Die stillschweigende Duldung ist dann gegeben, wenn nicht unmißverständliche Hindernisse oder Verkehrszeichen die Nutzung der Fläche für jedermann erschweren bzw. unmöglich machen.

StVO gilt also selbstverständlich auf Supermarktparkplätzen, jedoch nicht im Vorgarten, sofern dieser als solcher erkennbar ist und nicht zur Parkfläche umfunktioniert wurde.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Waechter im All
30.12.2004, 18:36 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Auch auf die Gefahr hin, zum Jahresende noch als Besserwisser gebrandmarkt zu werden:

Unser hypothetischer Supermarktparkplatz wird nur dann zum öffentlichen Verkehrsraum, wenn ihn der Besitzer - salopp gesagt - in die Obhut der Kommune überstellt. Er bleibt dann sein privates Eigentum, aber mit diesem kleinen formalen Akt hat dann die Kommune dort bis auf Widerruf das Sagen. Und damit - und NUR damit - gelten dann auch automatisch die allgemeinen Verkehrsregeln dort.

Wir als Benutzer des Parkplatzes merken nichts davon, ob es nun ein "echt privates" oder "pro forma öffentliches" Grundstück ist. Höchstens, wenn wir falsch parken und dafür ein öffentliches Knöllchen kassieren (ist der Parkplatz nämlich "in Obhut gegeben", darf die Gemeinde da auch kontrollieren). Und weil wir das normalerweise auch nicht merken, können wir im Einzelfall auch gar nicht sagen, ob die StVO auf diesem oder jenem Parkplatz nun automatisch gilt oder weil der Besitzer sie zu seiner Spielregel gemacht hat oder ob sie da nicht gilt. Und genau deshalb ist es faktisch auch völlig Piepenhagen, ob sie gilt oder nicht! Stehen Schilder auf dem Parkplatz, hält man sich dran. Stehen keine da, verhält man sich trotzdem - oder erst recht? - vorsichtig. Wo ist das Problem?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Didi
30.12.2004, 19:03 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

xgoedex hat schon recht. Der Gültigkeitsbereich ist in §1 VWV-STVO festgelegt. Zitat:
»Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. «


Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt daher immer die STVO. Also kein Rechts-vor-links. Schilder haben nur dann Gültigkeit, wenn sie behördlich angeordnet bzw genehmigt wurden. Das kann auch auf Privatgrundstücken der Fall sein. Schilder, die der Supermarkt auf eigene Faust aufstellt, sind daher ungültig. Allerdings sieht man einem Schild nicht an, ob es behördlich angeordnet wurde oder eben nicht. Daher schon im eigenen Interesse bei zweifelhaften Beschilderungen immer die defensivere Variante wählen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Waechter im All
30.12.2004, 19:06 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

"Straßen", Didi! Auf Straßen!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Didi
30.12.2004, 19:14 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Man kann jetzt Haarspaltereien anfangen aber vielleicht überzeugt dich das eher:
http://www.ra-kassing.de/verkehr/strafre/316stgb/o
effverk.htm

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Waechter im All
31.12.2004, 01:52 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Spalten wir ruhig weiter ;-) Das macht Spaß

Dein Link bezieht sich doch auf was ganz anderes!
Beispielsweise, dass sich keiner rausreden kann, wenn ihn die Bullerei betrunken am Steuer auf einer Tankstelle erwischt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Didi
31.12.2004, 10:21 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

BGH VRS 22 Seite 185:
»Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen grundsätzlich alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen«

§1 VWV-STVO:
»Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr«


Daraus lässt sich schliessen:
Die STVO gilt auf allen Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern wildmeister
28.01.2005, 19:07 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

und wie sieht das dann m Parkhaus aus, das mit Schranken getrennt ist, aber der allgemeinhait zugänglich?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Arne
28.01.2005, 19:26 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Moin,

@wildmeister

Da jeder hineinfahren kann (rauskommen ist höchstens ein Problem...), ist es dort genauso. Anders, wenn es für eine Personengruppe eingeschränkt ist, z.B. Mitarbeiter einer großen Firma o.ä.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Gillian
29.01.2005, 16:49 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Hallo Zusammen,
ich wollte mich mal kurz zu eurem Eintrag hier äusern.
Ich fahre noch mit meinem Fahrlehrer, bin aber fast fertig. Der sagt ständig, wenn wir im Parkhaus oder auf dem Supermarktparkplatz sind, das dort "Rechts vor Links" gelten würde. Also immer schön langsam fahren.
Lieben Gruß Gillian
Trotzdem Gute Fahrt!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Schnapsi das Alkodil
01.02.2005, 23:12 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Natürlich gilt die StVO auch auf Parkplätzen, Parkhäusern und -Dächern.

Also Rechts vor Links

Fahrzeuge die mit manövrieren, ein- oder ausparken beschäftigt sind haben niemals Vorfahrt. Im Rückwärtsgang hat ein Fahrzeug ebenfalls niemals Vorfahrt.

im Zweifel eben auf die Vorfahrt verzichten, freundlich grüssen oder einfach nur zunicken und alles läuft bestens.

Was seid Ihr nur für Hektiker, dass Ihr immer und überall auf das Vohfahrtsrcht besteht?

Eile mit Weile, immer cool und freundlich. Probiert das mal aus, Ihr werdet sehen so gehts viel gemütlicher und flüssiger.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Waechter im All
02.02.2005, 10:57 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

@ Schnapsodil

Stimme Dir vollkommen zu - mit Ausnahme Deiner ersten beiden Sätze. Siehe dazu mein ellenlanger Beitrag weiter oben. Ein Parkhaus kann zwar von jedem benutzt werden - es steht also der Öffentlichkeit zur Verfügung - deswegen ist es aber noch lange keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern fast immer privat (ob es nun einer Einzelperson oder einer Gesellschaft gehört).

Spielt letztlich aber keine sooo große Rolle. Denn: Wenn sich jeder Deinen übrigen Empfehlungen entsprechend verhält, gibt's ja auch kein Problem! ;-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Arne
02.02.2005, 14:34 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Halt, jetzt werft nicht wieder alles durcheinander. Wenn eine Parkfläche öffentlich zugänglich ist (sog. tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum), dann gilt dort die StVO, egal wem die Fläche _gehört_. Es gelten aber keine Vorfahrtsregelungen, da es sich komplett um eine Nebenfläche handelt, daher §1 gegenseitige Rücksichtnahme und NICHT rechts-vor-links. Im Falle eines Unfalls bekommt z.B. meist sowohl der ausparkende als auch der auf der Fahrgasse fahrende eine Teilschuld.

Siehe auch http://www.jurawiki.de/VRI/Strassenverkehr#head-01
dcf9cf8c3e82ed025bf6ee03b333244ce66e17

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Waechter im All
02.02.2005, 19:14 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplatz

Lass es uns nicht wieder von vorne aufrollen.
Ob etwas eine öffentliche Verkehrsfläche ist oder nicht, ist eine verwaltungsrechtliche Frage. Das hat nicht unmittelbar etwas damit zu tun, ob ein Gericht sie in verkehrsrechtlicher Hinsicht als tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum ansieht oder nicht.

In letzter Konsequenz interessiert eh nur, ob man defensiv drauf gefahren ist oder nicht. Insofern ist die Frage "privat oder öffentlich" eigentlich wurscht.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-001 / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen, wenn vor Ihnen ein Lastzug in eine enge Straße nach rechts einbiegen will?

Er wird

- seine Geschwindigkeit stark vermindern

- vor dem Abbiegen nach links ausscheren

- sich besonders weit rechts einordnen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-004 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-004

Bei zwei Fahrstreifen für eine Richtung das Reißverschlussverfahren anwenden

Dem Gegenverkehr Vorrang einräumen

Wenn Sie bei zwei Fahrstreifen für eine Richtung auf dem linken fahren, haben Sie absoluten Vorrang

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-020-B / 3 Fehlerpunkte

Die Straßenbahn ist an der Haltestelle gerade zum Stehen gekommen. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-020-B

Wenn ein- oder aussteigende Fahrgäste nicht behindert werden

Wenn Sie die Fahrgäste mit der Hupe gewarnt haben und diese daraufhin stehen bleiben

Wenn eine Gefährdung ein- oder aussteigender Fahrgäste ausgeschlossen ist