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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern aistings
14.11.2005, 15:52 Uhr

Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?

Hallo,

ich hoffe, mir kann hier jemand bei folgendem Fall mit einer kompetenten Auskunft helfen.

Bin gestern nacht gegen 2 Uhr mit dem Wagen meiner Frau beim rückwärts Ausparken gegen eine vor dem Bürgersteig auf der Straße stehende rot/weiße Begrenzugsstange gestoßen, die dadurch leicht verbogen wurde.

Ich sah keine zwingende Notwendigkeit, diesen Bagatellschaden an der Begrenzungsstange sofort der Polizei zu melden sondern informierte die Polizei erst 6 Stunden später durch meinen Anruf.
Zu meiner großen Überraschung wurde ich schon bei diesem Telefonat regelrecht aggressiv durch den Beamten angefahren, was mir denn einfiele, einfach Fahrerflucht zu begehen, ich solle augenblicklich im Präsidium erscheinen und hätte mit einer Anzeige wegen Fahrerflucht zu rechnen.
Diese Unfreundlichkeit und Aggressivität setzte sich bei meinem Erscheinen im Präsidium in Form von zwei weiteren mißgelaunten Polizeibeamten mir gegenüber fort, so dass ich mir wie ein Schwerverbrecher vorkam.

Mir war zuvor absolut nicht bewußt, dass ich bei einem von mir verursachten Schaden, der nicht direkt die Sache einer bestimmten Person betrifft, durch meine Entfernung vom "Tatort" und eine zu spät eingeleitete Schadenmeldung eine Straftat begehen würde!

Folge ist also nun eine Strafanzeige gegen mich und die Autoversicherung will den Schaden aufgrund von Fahrerflucht nicht bezahlen!!

Lohnt sich hier der Weg zum Rechtsanwalt??

Kennt jemand einen entsprechenden Präzedenzfall???

Vielen Dank für Hilfe.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Driv0r
14.11.2005, 16:23 Uhr

zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?

Was hätte er denn machen sollen?
Eine angemessene Zeit warten bis Vater Staat vielleicht vorbeikommt? Einen Zettel mit seiner Adresse hinterlassen? Für wen?

Meiner Meinung nach war sein Verhalten richtig. Besser wäre es höchstens gewesen, wenn er sich gleich bei der Polizei gemeldet hätte.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Viviane
14.11.2005, 16:36 Uhr

zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?

darum gehts, DIREKT bei der polizei melden-da ist ja schließlich auch nachts jemand da.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
14.11.2005, 16:43 Uhr

zu: Fahrerflucht trotz Selbstanzeige?

Das unfreundliche Verhalten der Polizisten ist zwar nicht schön, ändert aber leider am Vorwurf der Unfallflucht nichts. Der Gesetzgeber verlangt zunächst eine angemessene Wartezeit, was bei einem nächtlichen Anprall an einen Pfosten natürlich kaum von Erfolg gekrönt sein wird.

Erscheint nach Ablauf der Wartezeit kein Feststellungsberechtigter, so hat man eine nahe gelegene Polizeidienststelle zu benachrichtigen, und zwar (Zitat StVO) "unverzüglich". So steht's im § 34 StVO (http://www.fahrtipps.de/stvo/stvo_34.php)

6 Stunden Verzögerung ist sicher nicht mehr unverzüglich.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-005 / 3 Fehlerpunkte

Ab welcher Blutalkoholkonzentration müssen Sie bereits mit rechtlichen Folgen rechnen?

Ab 0,5 Promille auch ohne alkoholbedingte Fahrauffälligkeit

Ab 0,3 Promille und alkoholbedingter Fahrauffälligkeit

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben

Sie dürfen den Unfallort ohne Weiteres verlassen

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.20-003 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich, wenn ein Bus an einer Haltestelle hält und Warnblinklicht eingeschaltet ist?

Nur mit Schrittgeschwindigkeit weiterfahren, nötigenfalls anhalten

Warten, wenn Fahrgäste behindert werden könnten

Beim Vorbeifahren durch ausreichenden Abstand eine Gefährdung von Fahrgästen ausschließen