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Bußgeld, Punkte, Probezeit (- Beitrag wird nicht angezeigt -)
Chiller
21.08.2005, 17:42 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
Zuerst mal folgendes: ein Verwarnungsgeld ist immer ein freiwilliges Angebot seitens der Behörde. Man hat keinerlei Ansprüche darauf, dass statt eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsgeld verhängt wird. Deswegen kann dein Vater schonmal froh sein, dass man ihm dieses Entgegenkommen überhaupt gemacht hat. Die Zahlungsfrist von einer Woche ist auch üblich.
» Die Behörde hat also fast 4 Wochen gebraucht und Otto Normalbürger soll innerhalb einer Woche bezahlen obwohl die Banklaufzeit einer Überweisung schon mal 3 Tage dauern kann? Irgendwie ne Frechheit. «
Sorry, aber ich halte es für eine Frechheit, dass es als Selbstverständlichkeit angesehen wird, dass der Steuerzahler die Unkosten tragen soll. Dann noch dieses Entgegenkommen der Behörde als Frechheit zu bezeichnen ist schon dreist.
Aber mal zur eigentlichen Frage: Im Allgemeinen gibts bei jeder Behörde interne Richtlinien, die ein Verlängern der Zahlungsfrist bei entschuldbaren Gründen zulassen. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Das kann man am besten telefonisch machen und dabei freundlich den Sachverhalt darstellen. Da der Grund für das Versäumnis einleuchtend und anhand von Buchungsunterlagen auch belegbar ist, sollte eine nachträgliche Verlängerung der Zahlungsfrist durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Nur während dem Gespräch sollte man Kraftausdrücke wie "Frechheit!" besser vermeiden ;-)
Pascal
21.08.2005, 19:01 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
"Deswegen kann dein Vater schonmal froh sein, dass man ihm dieses Entgegenkommen überhaupt gemacht hat."
Man könnte auch sagen, die Behörde kann dankbar sein, daß der Vater zu schnell gefahren ist, sonst gäbe es sie ja nicht...
Ein bißchen Ironie ist da zugegebenermaßen schon dabei. Aber nur ein bißchen.
Chiller
22.08.2005, 10:08 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
@drive
Wo hab ich denn geschrieben, dass man nicht mehr vereisen darf?
Und dein Tip mit dem Anrufen ist ja toll, nur wenn du die Beiträge richtig liest, wirst du sehen, dass das hier alles schon geschrieben wurde ;-)
Chiller
22.08.2005, 10:40 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
» Darauf kann ich nur sagen dass es in der Tat nicht erwartet werden kann innerhalb einer Woche das zu überweisen? «
Bei einem Verwarnungsgeld schon. Der Hintergedanke eines Verwarnungsgeldes ist nunmal einen Zahlungsvorgang schnell und unbürokratisch über die Bühne zu bringen. Auf Kosten des Steuerzahlers wohlgemerkt!!!
Und wenn die Behörde schon die Kosten, die schließlich MFs Vater verursacht hat, dem Steuerzahler aufbürdet dann sollte man das nicht als "Frechheit" seitens der Behörde bezeichnen.
Und wem die eine Woche Zahlungsfrist nicht passt, der braucht doch bloss den Bußgeldbescheid abzuwarten, da hat er dann 4 Wochen Zeit zum Zahlen. Allerdings übernimmt dann der Steuerzahler nicht mehr die Verfahrenskosten, die muss dann der Verursacher zahlen. Aber dafür sollte er nicht die Behörde verantwortlich machen......
steffi (37)
22.08.2005, 11:05 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
Jetzt mal ganz blöd gefragt: Hat dein Vater jetzt bereits den Folgebescheid bekommen oder reden wir hier von "wenn er käme, wäre das eine Frechheit".
Meine Erfahrungen mit den Behörden in Frankfurt z.B. besagen, dass auch eine Überweisung nach 2 Wochen noch kein Problem ist. Erst wenn der Folgebescheid (mit den Verwaltungskosten etc.) da ist, dann ist es zu spät. Dann muss dein Daddy den höheren Betrag zahlen.
Und selbst dann würde ich (wie schon oben mehrfach geschrieben) bei der entsprechenden Behörde anrufen und denen die Situation höflich erklären.
steffi (37)
Chiller
22.08.2005, 11:19 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
» Eine Verwarnung oder deren Höhe in Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung hängt niemals vom "freiwilligen Angebot" einer Behörde ab! «
Oh doch. Warum ist denn ein Verwarnungsgeldangebot ein "Angebot"? Die Behörde ist zu diesem Angebot nicht verpflichtet, sie kann auch direkt einen Bußgeldbescheid erlassen.
» Da gibt es die BKatV, in der die Tarife eindeutig geregelt sind. «
Auch falsch. Im BkatV sind lediglich Regelsätze enthalten. Von diesen Regelsätzen kann abgewichen werden. Wird bei Vorsatz auch häufig gemacht.
Und wie ich MF verstanden habe, wurde vom Regelsatz von 15€ doch gar nicht abgewichen.
» Im übrigen lässt sich im vorliegenden Falle über die Wiedereinsetzung in vorigen Stand (vgl. § 32 VwVfG) nachdenken. «
Und zum dritten Mal: Nichts anderes habe ich behauptet. Warum habe ich wohl den Vorschlag gemacht die Behörden freundlich zu kontaktieren?
Chiller
22.08.2005, 12:14 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
Die BKatV in Ehren aber es ist letztlich nur eine Verordnung und eben kein Gesetz. Im Zweifel steht das Gesetz über einer Verordnung. Ausschlaggebend für die Verfahrensweisen bei Ordnungswidrigkeiten ist daher erstmal das OWIG.
Und in §56 OWIG heisst es ganz klar, dass ein Verwarnungsgeld erhoben werden kann.
Genauso kann nach §47 OWIG bei Ordnungswidrigkeiten auch von einer Verfolgung ganz abgesehen werden.
Grundsätzlich gilt aber erstmal §65 OWIG:
» Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. «
Anhand dieses Paragraphen sieht man, dass im Normalfall bei Owis ein Bußgeldbescheid erlassen werden soll. Wenn die Behörde von diesem Normalfall abweicht und eine Verwarnung anbietet dann ist das freiwillig. Das ist ein Entgegenkommen zu der sie nicht verpflichtet ist.
Chiller
22.08.2005, 16:43 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
Naja wenn das so ist, dann ist MFs Vater ja fein raus. Er hat schließlich mittlerweile einen Bußgeldbescheid erhalten und der ist laut BKatV grundsätzlich widerrechtlich.
Und die Polizei ist in Zukunft auch verpflichtet jede kleinste Kleinigkeit streng nach BKatV zu verfolgen denn das Opportunitätsprinzip ist dort auch nicht vorgesehen.
Alles klar.
Chiller
22.08.2005, 20:31 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
Die Gebühren und Auslagen sind in §107 OWIG festgelegt.
Die Gebühr beträgt "5% von der Geldbuße, mindestens jedoch 20€ und höchstens 7500€". Zusätzlich kommen noch die Auslagen für die Zustellung hinzu, das sind nach derzeitiger Rechtsprechung 5,60€. Summasummarum also 25,60€. Und auf diesen Betrag hat die Behörde keinen Einfluss. Er ist gesetzlich fest vorgegeben.
Und es handelt sich ja nicht nur um ein automatisiertes Mahnschreiben sondern erstmal hat eine Person den Parkverstoß vor Ort festgestellt, dann hat ein Sachbearbeiter im Büro den Fall bearbeitet (z.B. die Halterfeststellung gemacht) und dann wäre der Bußgeldbescheid ja schon der zweite Brief. Da finde ich die 25€ gar nicht mal unangemessen. Mal zum Vergleich: Einem Kumpel wurde der Wagen abgeschleppt, von dem hat das Abschleppunternehmen 80€(!) Verwaltungsgebühren verlangt plus 130€ für die eigentlichen Abschleppkosten plus weißnichtmehrwieviel für Abstellkosten. Da ist die Behörde richtig günstig gegen.
Die einwöchige Zahlunsgfrist ist übrigens in §56 OWIG vorgegeben. Auch hier hat die Behörde absolut vorschriftsmäßig gehandelt.
steffi (37)
23.08.2005, 10:32 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
Hallo MF,
wie ich schon oben schrieb: Überweisen, bevor der Folgebescheid kommt - und gut ist.
steffi (37)
Chiller
23.08.2005, 10:37 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
@Uti
»Warum ist der Bescheid widerrechtlich?«
Du hast doch in mehreren Beiträgen versucht zu erklären, dass hier kein Bußgeldbescheid erlassen werden darf. Also ist er demzufolge widerrechtlich.
Oder hast du deine Worte schon vergessen:
»Nach § 1 BkatV IST nach den Regelsätzen ein Verwarnungsgeld zu erheben (= Mussvorschrift). «
»In dieser Vorschrift gibt es keinen Ermessenspielraum hinsichtlich der Anwendbarkeit von Verwarnungsgeld oder Bussgeldbescheid. «
PS: Allerdings war in dem genannten Beitrag eine gewisse Ironie enthalten ;-)
Chiller
23.08.2005, 10:55 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
» Aus dem Verwarnungsgeldverfahren wird dann ein Bussgeldverfahren, wenn der Betroffene die Verwarnung nicht annimmt. «
Wo bitte steht das?
Hast du nicht gesagt, es gilt einzig die BKatV, da sie die lex specialis ist? Und im BKatV steht nichts davon, dass aus einem abgelehnten Verwarnungsgeld ein Bußgeld wird.
Chiller
23.08.2005, 12:25 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
@Uti
Auf einmal wird also doch das OWIG angewendet. Gestern war noch BKatV auf Grund der lex specialis zuständig.
Dann lies dir mal in diesem Thread Beitrag Nr. 12 vom 22.08.05, 12:14 Uhr durch ;-)
Chiller
23.08.2005, 13:41 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
» Um Deine Argumentation ad absurdum zu führen: findest Du im OWiG Bussgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen? «
Du hast doch gerade (Beitrag 23) selbst gesagt, dass ein Bußgeld auf Grundlage des §65 OWIG verhängt wird. Jetzt (in Beitrag 25) sagst du, dass das OWIG gar keine Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße vorsieht. Ja was denn nun?
Dann wird in Beitrag 23 auf §56 OWIG verwiesen, der so wörtlich "nach Ablehnung eines Verwarnungsgeldes hinfällig wird."
Wenn §56 hinfällig wird verstehe ich daraus, dass er vorher aktuell war. Also doch Anwendung findet. In §56 steht jedoch eindeutig, dass eine Verwarnung verhängt werden kann, nicht muss.
Sorry aber irgendwie sind §§ des OWIG für dich mal gültig, dann sind sie wieder nicht gültig. Wie es gerade am besten passt.
Chiller
23.08.2005, 16:17 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
» In meinem Text 23 steht nichts von Bussgeldern, sondern von Bussgeldverfahren. «
Ein Bußgeldverfahren beinhaltet ein Bußgeld. Du schreibst die ganze Zeit, dass ein Bußgeldverfahren bzw Bußgeldbescheid nicht zulässig ist und auf einmal ist es doch möglich. Was denn jetzt?
Und wie werden dann die Bußgelder bei einem Bußgeldverfahren (richtig so?) bestimmt? Die OWIG sieht keine Bußgelder vor und die BKatV verbietet Bußgeldverfahren wie du öfter erklärt hast. Sie lässt nur Verwarnungen zu. Wie erklärst du das?
Chiller
24.08.2005, 13:35 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
Ich glaube du missverstehst da etwas und hast auch meine Frage nicht beantwortet.
Du hast geschrieben, dass die BKatV keine Bußgeldbescheide (bis 35€) zulässt sondern eine Verwarnung zwingend vorschreibt.
Weiterhin hast du geschrieben dass das OWIG keine Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße vorsieht.
Meine Frage: Auf welcher Grundlage kann dann in einem Bußgeldverfahren ein Bußgeld verhängt werden?
Chiller
24.08.2005, 15:22 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
» Habe ich nicht. «
Doch. In Beitrag 11 war die Rede von einer "Mussvorschrift" für Verwarnungsgelder.
» Wenn die Rechtsfolge eines Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit ist, die nicht mehr verwarnt werden darf, zB weil ein Katalog oder die Busgeldandrohung das so vorschreiben. «
Weil also ein Katalog etwas vorschreibt. Der BKatV schreibt Verwarnungungsgelder vor. Wo ist dann die Rechtsgrundlage für ein Bußgeldbescheid wo doch ein Verwarnungsgeld vorgeschrieben ist?
Chiller
24.08.2005, 19:52 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
» Die Verwarnung setzt zwingend das Einverständnis des Betroffenen voraus, das er mit seiner Zahlung konkludent erklärt - § 56 Abs. 2 OWiG. «
Das sagtest du schon. Als ich den §56 OWIG zu Anfangs erwähnte, hiess es übrigens der sei nicht gültig, da der BKatV die lex specialis ist. Jetzt gilt er auf einmal doch. Naja
» Dann greift § 65 OWiG, da das Verfahren rechtsmittelfähig und vollstreckbar weitergeführt wird. «
Auch der §65 ist wundersamerweise auf einmal gültig. Wo steht denn, dass der §65 erst dann gültig wird nachdem §56 angewendet wurde?
Chiller
24.08.2005, 23:05 Uhr
zu: Verwarnungsgeld zu spät bezahlt wegen Urlaub
Jo, dacht ich mir. Ist auch schwer zu erklären warum man §65 zuerst nicht anwenden darf, dann darf man ihn doch anwenden aber erst wenn man §56 angewendet hat.
Ein Beleg wonach §65 erst dann angwendet werden darf nachdem §56 angewendet wurde konnte nicht gepostet werden. Wäre mir auch neu gewesen....
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-112-B / 3 Fehlerpunkte
Sie wollen nach rechts abbiegen. Wie verhalten Sie sich?
Vor dem Radfahrer abbiegen, weil der motorisierte Verkehr Vorrang hat
Den Radfahrer geradeaus durchfahren lassen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-004 / 3 Fehlerpunkte
Sie wollen eine Vorfahrtstraße überqueren. Die Sicht nach beiden Seiten ist durch parkende Fahrzeuge stark eingeschränkt. Wie verhalten Sie sich?
Vorsichtig in die Kreuzung hineintasten
Den kreuzenden Verkehr durch Hupzeichen warnen
Die Kreuzung möglichst schnell überqueren
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-001-B / 3 Fehlerpunkte
Was gilt hier?
Alle Fahrzeuge müssen rechts abbiegen
Rechtsabbieger dürfen fahren
Geradeausfahrer und Linksabbieger müssen warten
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