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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern T1987
06.07.2006, 16:42 Uhr

Zeugenbefragungsbogen

Hallo,

ich brauche dringend Hilfe!
Vor ca. 3 Wochen bin ich (weiblich) zusammen mit meinen Eltern in den Urlaub unterwegs gewesen. (Papa saß neben mir, Mama hinten)
Ich bin gefahren, da es ja ne gute Möglichkeit war, mal über längere Zeit Autobahn zu fahren.
Es war früh morgens, die Autobahn war leer und dann wurde ich mit 123 km/h statt 100 km/h geblitzt. Zu den Gründen: Ich habs schlicht weg einfach nicht gesehen, dass nur 100 erlaubt war und die Autobahn war leer, was wie ich weiß keine Entschuldigung ist, aber vielleicht hilfts ja....?
So, heut kam dann ein Zeugenbefragungsbogen an meine Mutter (Halterin) mit Foto und genauer "Tatbeschreibung". Da ich noch in der Probezeit bin siehts nun ziemlich schlecht für mich aus, oder? Weil wenn sie von ihrem Verweigerungsrecht gebrauch macht, dann ham die mich ja schnell.

So nun meine Fragen:
Hab ich irgendeiene Chance?
Meine Hoffnungen:
1. War ca. 400 km von meinem Wohnort weg?
Vielleicht machen die sich ja nicht die Mühe
soweit zu fahren um rauszufinden wer
gefahren ist ?! und dann wirds dabei belassen.
2. Ich mach zur Zeit ein Fortbildungsseminar in
der Fahrschule, mit dem ich 1 Jahr Probezeit
verkürzt bekomm usw. Hab mich lang vor dem
Verstoß angemeldet, also tu das nicht nur
deshalb und bekomm am Samstag die
bescheinigung dafür, die ich dann einreichen
muss. Bis die Aufforderung zur Nachschulung
kommt, wär ich schon aus der Probezeit
draußen.
Ist das ne Möglichkeit was zu machen, wegen
guter Führung und Verantwortlichkeit oder so?

Ich hoff auch viele Antworten und Meinungen, finds halt extrem blöd gelaufen, gerade auch wegen dem Seminar.
Und bitte keine Antworten, wie selber schuld, Strafe muss sein usw.! Ich weiß selber, dass es nicht ok war und fahre normalerweiße auch angebracht aber in der Situation hab ich einfach das Schild übersehen...!

Vielen Dank für die Antworten schonmal!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
06.07.2006, 17:04 Uhr

zu: Zeugenbefragungsbogen

Auf den Zeugenbefragungsbogen muss man nicht antworten, er könnte ja auch auf dem Postweg verloren gegangen sein. Am besten wäre es wohl, einfach gar nichts zu sagen und abzuwarten ...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern FLiszt
06.07.2006, 19:07 Uhr

zu: Zeugenbefragungsbogen

»So, heut kam dann ein Zeugenbefragungsbogen an meine Mutter (Halterin) mit Foto und genauer "Tatbeschreibung". Da ich noch in der Probezeit bin siehts nun ziemlich schlecht für mich aus, oder? Weil wenn sie von ihrem Verweigerungsrecht gebrauch macht, dann ham die mich ja schnell.«

Noe, nicht unbedingt. Sie darf halt nicht sagen "Ich mache von meinem Recht Gebrauch nicht gegen meine Tochter aussagen zu muessen", sondern sie muss sagen "Ich bin nicht gefahren. Wer gefahren ist, weiss ich leider nicht. Schoenen Tag noch."
In diesem Fall koennen die Behoerden zwar vermuten, dass du gefahren bist, aber beweisen koennen sie es nicht. Und wenn du es schaffst noch 2 Monate unterzutauchen (bzw. immer nicht da zu sein wenn die Gruenen vor der Tuer stehen), dann ist's eh gegessen.
Am Besten ist es in dem Zusammenhang auch, erstmal so zu tun als sei der Befragungsbogen auf dem Postweg verlorengegangen, also erstmal voellig ignorieren.

»ein bildabgleich mit dem einwohnermeldeamt ist eine sache von 2 minuten (dank internet), es brauch also keiner 400km fahren«

Gluecklicherweise ist ein derartiger Abgleich verboten und es handelt sich um einen Verstoss gegen das Passgesetz. Also wenn sie so kommen, sofort
- Anwalt nehmen,
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft

Dass "die das immer/oft so machen", ist absolut kein Grund sich das gefallen zu lassen, oder es zu tolerieren. Passgesetz ist Passgesetz, und das Rechtsgut des Datenschutzes ist mit Sicherheit wesentlich hoeher anzusiedeln als die Aufklaerung einer Ordnungswiedrigkeit.
Sollte dem nicht so sein, wird es hoechste Zeit unter Berufung auf GG Par. 20 bewaffnet in Berlin einzulaufen.

Abgesehen davon wuerde ich mir wegen 23 km/h "zu schnell" auf einer Autobahn sowieso keinen Kopf machen - ignorieren wenn moeglich, sonst zahlen und gut ist.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
06.07.2006, 19:21 Uhr

zu: Zeugenbefragungsbogen

Meines Wissens ist ein Online-Bilder-Abgleich bei anderen Behörden nicht möglich, d.h. die 400 km entfernte Bußgeldstelle hat keinen Zugriff auf die Daten, die beim Einwohnermeldeamt deines Wohnortes hinterlegt sind.

Wenn deine Mutter bereit ist, den Punkt zu übernehmen, dann kann sie im Fragebogen sich selbst als Fahrerin angeben. Da sie sich damit nur selbst beschuldigt, ist das auch nicht strafbar.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
06.07.2006, 19:26 Uhr

zu: Zeugenbefragungsbogen

»Nein, ist nicht verboten. Dieses Gerücht hält sich hartnäckig.«

Es gibt Rechtsprechung des OLG Hamm und des OLG Frankfurt/Main, wonach ein solcher Abgleich in der Tat unzulässig ist.

»Paß- und Personalausweisgesetz schränken nämlich den Datenaustausch zwischen den Behörden erheblich ein. "Die Ermittlung des Fahrzeugführers bei Straßenverkehrsverstößen durch Vorlage eines Lichtbildes der Meldebehörde an die Verfolgungsbehörde unter Verstoß gegen die §§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PassG bzw. 2b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PersonalausweisG führt bei Verstößen im Ordnungswidrigkeitenrecht im Regelfall, bei Verstößen gegen das Strafrechts im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot der insoweit gewonnenen Erkenntnisse" (Nobis in DAR 2002, 299, 301).«

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
06.07.2006, 20:19 Uhr

zu: Zeugenbefragungsbogen

Ja, Herr Richter. Sehr wohl. Herr Richter, Ganz recht, Hochwürden.

Aber ist das nicht alles hinfällig, wenn die Mutter im Fragebogen sich selbst als Fahrerin angibt?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
06.07.2006, 21:58 Uhr

zu: Zeugenbefragungsbogen

Ich kenne diese Unterscheidung nicht. Für mich werden die beiden Begriffe (Zeugenfragebogen/Anhörungsbogen) als Synonyme verwendet.

»ersteres gibt es wenn der täter bekannt ist ...«

Warum sollte man dann noch einen Fragebogen verschicken? In dem Fall ergeht doch gleich ein Verwarnungs- bzw. Bußgeldbescheid.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
06.07.2006, 22:20 Uhr

zu: Zeugenbefragungsbogen

Zeugenbefragungsbogen: "Mit Ihrem Fahrzeug wurde eine Ordnungswidrikeit beangen. Sie kommen dabei als Fahrer nicht in betracht."

Anhörungsbigen: "Ihren wird vorgeworfen, am x.x.xx mit dem Fahrezug mit dem amtlichen Kennzeichen X-X XX folgende Ordnungswidirkeit begangen zu haben"

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
06.07.2006, 22:24 Uhr

zu: Zeugenbefragungsbogen

»Anhörungsbigen: "Ihren wird vorgeworfen, am x.x.xx mit dem Fahrezug mit dem amtlichen Kennzeichen X-X XX folgende Ordnungswidirkeit begangen zu haben" «

Ja, aber genau das steht doch auf dem Verwarnungs- bzw. Bußgeldbescheid drauf. Ich kenne das so, dass auf der Vorderseite dieses "Ihnen wird zur Last gelegt ..." einschließlich der Höhe des Verwarnungs-/Bußgeldes steht, und man auf der Rückseite des Schreibens einen Vordruck hat, auf dem man Gelegenheit erhält, sich zum Vorwurf zu äußern.

Oder gibt es da regionale Unterschiede, weil nicht alle Behörden die gleichen Vordrucke verwenden?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern T1987
07.07.2006, 08:37 Uhr

zu: Zeugenbefragungsbogen

Es handelt sich sicher um einen ZEUGENbefragungsbogen incl. Foto (von vorne, leicht von der Seite und das NR. Schild).
Man kann auf dieser Kopie zwar nicht 100% davon ausgehen, dass ich das war, aber die Orginale sind sicher besser.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-128 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-128

Auf einen beschrankten Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung

Auf einen beschrankten Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Auf einen unbeschrankten Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-114-B / 3 Fehlerpunkte

Wer hält falsch?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-114-B

Der rote Pkw

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Beide Pkw

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.38-003 / 3 Fehlerpunkte

Wovor kann gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug warnen?

Vor einem Fahrzeug mit ungewöhnlicher Breite

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Vor Gefahren an einer Arbeits- oder Unfallstelle