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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Der_Schuldige
09.05.2008, 12:37 Uhr

Zu schnell ohne es zu wissen?

Folgender Sachverhalt: Landstraße gefahren, 80km begrenzt. Hatte etwas vergessen und an einer Grundstückseinfahrt gedreht und wieder zurück. Bin dann geblitzt worden, weil eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60km bestand, welche ich aber nicht gekannt hatte, weil ich ja das Schild nicht sehen konnte, da ich ja vorab gedreht hatte und ich im Glauben war, das in die Entgegengesetzte Richtung auch 80km, wie auf der anderen Seite ist.

Ist das rechtens, obwohl ich das Begrenzungschild garnicht gesehen habe bzw. sehen konnte?

Danke für die Antworten und Beiträge!

Gruss

Der Schuldige

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
09.05.2008, 13:50 Uhr

zu: Zu schnell ohne es zu wissen?

Wohin bist du denn nach dem Wenden zurückgefahren? Falls du nach Hause gefahren bist, kannst du ja noch nicht so besonders weit weg gewesen sein, sodass man dir unterstellen kann, dass du Ortskenntnisse hattest und die Begrenzung auf 60 km/h kennen musstest.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
09.05.2008, 17:01 Uhr

zu: Zu schnell ohne es zu wissen?

Also, wenn es sich nur um ein VErwarngeld handelt, würde ich mir das mit dem Einspruch gut überlegen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Security_neu
10.05.2008, 10:26 Uhr

zu: Zu schnell ohne es zu wissen?

"Stimmt auch wieder, weil das Bußgeldverfahren, was daraus entsteht, deutlich teurer wird. Und wenn TE keine schlagkräftigen Belege dafür hat, dass er die 60 nicht wahrnehmen konnte, wird es eng!"


Beweislastumkehr: Nicht der "Angeklagte" muss beweisen dass er es nicht gemacht hat, sondern das "Gericht" muss beweisen dass er es gemacht hat. Sprich es muss zweifelsfrei feststehen, dass der TE die Beschränkung gesehen hat.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Der_Schuldige
13.05.2008, 08:56 Uhr

zu: Zu schnell ohne es zu wissen?

Danke an alle für die Reso!

Werde wohl bezahlen, weil das was danach kommen könnte, in jedem Fall mehr als die geforderten 20,00 EUR und Zeit kostet, als mir das nachher lieb und wert ist widerstand zu leisten und "vielleicht" (?!?) recht zu bekommen!

Also nochmals vielen Dank an alle Antwortenden!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
13.05.2008, 09:34 Uhr

zu: Zu schnell ohne es zu wissen?

Bei einem Bußgeld wird zu Gunsten des Autofahrers davon ausgegangen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat - auch wenn das sicher in den seltensten Fällen zutrifft. (Bei Vorsatz wäre der doppelte Betrag fällig.)
Wenn dann jemand erwischt wird, wenn er tatsächlich nicht vorsätzlich gehandelt hat, dann wird das gleich als ungerecht angesehen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
13.05.2008, 09:41 Uhr

zu: Zu schnell ohne es zu wissen?

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

Mit der Behauptung »Ich wusste nicht, dass unversteuertes Geld nach Lichtenstein zu bringen verboten ist« kann man sicherlich manches erklären, ein Regelverstoß bleibt es aber trotzdem.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-127 / 3 Fehlerpunkte

Darf hier schneller als 60 km/h gefahren werden?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-127

Ja, wenn die Fahrbahn nass ist

Ja, wenn die Fahrbahn trocken ist

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-101-B / 3 Fehlerpunkte

Was ist hier zu beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-101-B

Langsame Fahrzeuge müssen möglichst auf dem Seitenstreifen fahren

Links von der Fahrbahnbegrenzung darf nicht gehalten werden

Die Fahrbahnbegrenzung darf auf keinen Fall überfahren werden

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-104 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben auf einer Landstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nach einer unübersichtlichen Stelle einen Unfall. Wie sichern Sie diese Unfallstelle ab?

Nur Warnblinklicht einschalten

Warndreieck am rechten Fahrbahnrand in ca. 100 m Entfernung aufstellen

Nachfolgenden Fahrzeuge z.B. durch Handzeichen warnen